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Überwachung von Qualitätssicherungssystemen bei Herstellern von Explosivstoffen nach EG-Richtilinie 93/15/EWG und von pyrotechnischen Gegenständen nach EG-Richtlinie 2007/23/EG

Allgemeine Informationen

Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt wurde und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen. Im Rahmen der Überwachung finden Firmenaudits statt.

Voraussetzungen

In der Regel Betrieb eines Qualitätssicherungssystems nach ISO 9001 für die Produktion. Varianten sind möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloses Antragsschreiben
  • Liste der Produkte, die der Qualitätssicherung unterliegen
  • Auszüge aus dem Qualitätsmanagementhandbuch
  • Herstellungs-Verfahrensanweisungen und weitere Herstellungsdokumente

Fristen

Das Verfahren dauert ein bis sechs Monate.

Kosten (Gebühren)

Abrechnung nach Kostenverordung der BAM (BAMKostV)

Hinweise (Besonderheiten)

Dadurch, dass es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der BAM zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner sollte nur verweisen. Detailfragen sind zwischen Antragsteller / Antragstellerin und BAM zu klären.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit freundlicher Unterstützung durch das Bundesamt für Materialforschung. 28.02.2017