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Sonstige schädliche Umwelteinwirkungen

Industrieanlagen und andere gewerbliche und private technische Anlagen können die Umwelt durch Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen empfindlich belasten.

Solche Anlagen zu überwachen, von denen Emissionen in die Umgebung ausgehen können, ist unsere Aufgabe. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ist unsere Handlungsgrundlage.

Elektromagnetische Felder | 26. BImSchV

Das Errichten und Betreiben von Hochfrequenz-, Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen kann sich durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (EMF) schädlich auf die Umwelt beziehungsweise die Gesundheit des Menschen (Elektromagnetische Umweltverträglichkeit) auswirken.

Vorsorglich und zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor jenen schädlichen Umwelteinwirkungen schreibt die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) Anforderungen an die genannten Anlagen fest.

Funkanlagen in Ihrer Nähe

Wo in Ihrer Nähe Funkanlagen betrieben werden, finden Sie in der EMF-Standortdatenbank (Bitte links neben der Karte Ihren Standort eingeben!):

Wir als Untere Immissionsschutzbehörde prüfen auf Antrag in begründeten Fällen die Grenzwerte der 26. BImSchV. Dazu wird eine orientierende Messung am entsprechenden maßgeblichen Immissionsort beziehungsweise am schutzbedürftigen Gebäude vorgenommen.

Rechtsgrundlagen

Legionellen | 42. BImSchV

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider sind bei bestimmten Bedingungen möglicherweise Quellen für legionellenhaltige Aerosole. Legionellen sind Bakterien und können in höheren Konzentrationen in der Außenluft eine Gesundheitsgefahr darstellen. Um einer Freisetzung von Legionellen in gesundheitsschädlichen Konzentrationen vorzubeugen trat am 19. August 2017 die 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) in Kraft.

Nach § 13 der 42. BImSchV besteht eine Anzeigepflicht von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern im Sinne des § 1 der 42. BImSchV durch den Betreiber derartiger Anlagen. Für die Anzeige ist das vom Bund entwickelte Online-Portal unter https://www.kavka.bund.de/ zu nutzen. In diesem Portal sind zugleich weitere Informationen zur Anzeigepflicht, zu den Inhalten der Anzeigen und den Ansprechpartnern in den zuständigen Behörden der Bundesländer zu finden.