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Luftreinhaltung

Verschiedenste Quellen des modernen Daseins beeinflussen die Qualität unserer Luft. Industrie, Verkehr und Kleinfeuerungsanlagen aber auch die Natur selbst setzen gas- oder staubförmige Schadstoffe frei, die sich mit der Luft vermischen. In gewisser Konzentration können sich diese dann schädigend auf Pflanze, Tier und Mensch auswirken.

Wir tragen dafür Sorge, dass Emissionen im vorgeschriebenen Rahmen bleiben, dass also gesetzliche Regelwerte eingehalten werden - insbesondere an Industrieanlagen. Diese haben wir im Blick, um rechtzeitig reagieren zu können. Auch ortsfeste Messstationen an ausgewählten Standorten registrieren kontinuierlich die wichtigsten Daten zur Luftqualität.

Geruch

Gerüche gewerblichen Ursprungs können unter anderem zum Beispiel aus Lackierereien, Kompostanlagen, Gießereien oder Gaststätten kommen.



Entscheidende Kriterien zum Beurteilen von Geruch oder gar Gestank sind Art und Häufigkeit des Auftretens. Fühlen Sie sich von Gerüchen aus einer benachbarten gewerblichen Anlage gestört, benötigen wir unbedingt Ihre genauen Angaben zu Art und Häufigkeit der auftretenden Geruchsimmissionen. Nur so können wir Ihr Anliegen bestmöglich bearbeiten!

Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben durch neu zu errichtende und betreibende geruchsintensive Anlagen prüfen wir in der Regel bereits prognostisch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

Rechtsgrundlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Geruchsimmissions-Richtlinie des Freistaates Sachsen

Luftschadstoff

Luftschadstoffe können sich nachteilig auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter auswirken. Sie gelangen aus natürlichen Quellen oder durch menschliche Aktivitäten in die Umwelt.



Zu den Luftschadstoffen gehören

  • Rauch
  • Ruß
  • Staub
  • Gase
  • Aerosole
  • Dämpfe
  • Geruchsstoffe

Messnetz: Die Luft im Blick

Im Vogtland geben mehrere Messstationen an festen Standorten Auskunft über die aktuelle Luftqualität. Sie sind Teil des Luftmessnetzes Sachsen. Zeitnah kann man die gemessenen Werte der einzelnen Standorte hier einsehen:

Rechtsgrundlagen

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (Luftschadstoffe aus gewerblichen Anlagen)
  • Verschiedenste gesetzliche Regelungen (Luftschadstoffe durch menschliche Aktivitäten) zum Beispiel für den Umgang mit Asbest oder anderen Gefahrstoffen

Geruch aus der Landwirtschaft

Von Tierhaltungsanlagen, egal welcher Größe, gehen in der Regel Geruchsemissionen aus.
Diese kommen auch in Bereichen schutzwürdiger Bebauung an und werden dort unter Umständen als belästigender (Gülle-)Geruch oder Gestank wahrgenommen.

 

Zur fachlichen Bewertung anlagenbezogener Emissionen/Immissionen greift die Geruchsimmissions-Richtlinie des Freistaates Sachsen.

Bitte beachten Sie, dass Gerüche ausgehend von Düngemaßnahmen nicht dieser Bewertung unterliegen und als übliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen hinzunehmen sind.

Auskünfte erhalten Sie hier:

Rechtsgrundlagen

Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien

Abfälle sind in Deutschland grundsätzlich vorrangig zu verwerten, statt zu beseitigen.

Dies gilt auch für pflanzliche Abfälle und kann beispielsweise durch Kompostieren oder Einarbeiten in den Boden (Eigenverwertung) geschehen. Dabei ist zu beachten, dass die pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück, wo sie angefallen sind, auch zu verwerten sind.

Ist eine solche Eigenverwertung nicht möglich oder nicht beabsichtigt, können Sie Ihre pflanzlichen Abfälle dem Vogtlandkreis überlassen, zum Beispiel:

  • über die Biotonne
  • durch Abgabe auf den vier Wertstoffhöfen im Vogtlandkreis (siehe dazu die Hinweise im Abfallwegweiser)
  • über private Entsorger (beispielsweise mit Containerstellung)

Im Gegensatz zu früher ist durch die Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV) seit dem 22.03.2019 ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zur Beseitigung ausnahmslos verboten. Ein solches Verbrennen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dar, zu deren Ahndung der Vogtlandkreis gesetzlich verpflichtet ist.

Ausnahmen

Wie bisher sind Brauchtumsfeuer (z.B. Hexenfeuer) und Lagerfeuer zulässig, die Durchführung dieser ist aber vorher mit der jeweils zuständigen Gemeinde abzustimmen. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass nur geeignete Brennstoffe (z.B. trockenes Holz) genutzt werden und keine Belästigung durch Rauchentwicklung/Funkenflug auftritt.

Von Schädlingen oder Krankheiten befallene Abfälle

Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit gefährlichen Pflanzenkrankheiten (z.B. Feuerbrand) befallen sind, ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (035242/6319333, pflanzengesundheit@smul.sachsen.de) zu informieren, dieses entscheidet dann im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes.

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Bitte beachten Sie

  • Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zur Beseitigung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dar, zu deren Ahndung der Vogtlandkreis gesetzlich verpflichtet ist.
  • Dasselbe gilt, wenn pflanzliche Abfälle wild - also nicht auf dem eigenen Grundstück - abgelagert werden!
  • Andere Abfälle als pflanzliche dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden!
    Achtung! Zuwiderhandeln wird als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet!

Rechtsgrundlagen

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Abfallwirtschaftssatzung Vogtlandkreis

Illegale Abfallentsorgung | Abfallrecht

Katzendreckgeruch

In grenznahen Gebieten von Erzgebirge und Vogtland treten vor allem im Herbst und Winter hin und wieder Geruchsbelastungen auf, die Anwohner zum Teil als 'Katzendreckgeruch' beschreiben. Das ist besonders bei südlichen Luftströmungen, Hochdruck-Wetterlagen über Mitteleuropa und stabilen Luftschichten mit Temperaturumkehrung der Fall.

Infos | Berichte | Meldebogen

 

Kontakt

Luftreinhalteplan

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erfolgte durch die Europäische Union mit der Luftqualitätsrichtlinie in der Fassung 2008/50/EG die Festlegung von Grenz- und Zielwerten für mehrere Luftschadstoffe. In Deutschland ist die Richtlinie im Bundesimmissionsschutzgesetz und insbesondere in der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen, umgesetzt worden.

Gemäß dem § 47 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist durch die zuständige Behörde ein Luftreinhalteplan aufzustellen, wenn der Immissionsgrenzwert für einen Schadstoff in der Luft zuzüglich einer dafür geltenden Toleranzmarge überschritten wird. Der Luftreinhalteplan soll durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Luftqualität dauerhaft so verbessert wird, dass die Grenzwerte eingehalten werden können bzw. der Zeitraum der Überschreitung verringert wird. Ein Luftreinhalteplan ist ein Instrument des gebietsbezogenen Immissionsschutzes und soll insbesondere in Ballungsräumen gewährleisten, dass von der europäischen Union festgelegte Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten werden können. Zu den vielgestaltigen möglichen Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan gehören Beschränkungen für den Schienen- und Straßenverkehr sowie für Feuerungsanlagen und die Einrichtung sogenannter Umweltzonen. 

Im Vogtlandkreis galt in den Jahren 2009 bis 2022 ein Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Plauen. 

Aufgrund der lufthygienischen Situation in Plauen wurde der Luftreinhalteplan aufgehoben. Die Aufhebung wurde im Amtsblatt des Vogtlandkreises Nr. 34 vom 28. September 2022 bekannt gemacht. Der Bericht kann hier eingesehen werden. 

eingesehen werden. 

1. BImSchV - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) regelt den Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen, in denen feste Brennstoffe eingesetzt werden. Das betrifft insbesondere Heizungen im häuslichen Bereich.

An Neuanlagen solcher Art werden im Interesse besserer Luftqualität demnach etwas strengere Forderungen gestellt. Altanlagen hingegen sollen entsprechend der festgelegten Übergangsfristen stillgelegt oder saniert werden. Jeder Betreiber erhält dazu vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid mit allen wichtigen Fristen.

Für besondere Härtefälle besteht die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Ausnahmeantrag zu stellen.

Mehr erfahren Sie hier

44. BImSchV - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Europäischen Union und in Deutschland erhebliche Fortschritte bei der Reduktion der durch menschliche Tätigkeiten verursachten Emissionen von Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden erreicht. Die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen jedoch weiterhin und es wurde auf Ebene der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2015/2193 beschlossen.

Die Anlagen im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind bislang in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt. Die Anforderungen sollen somit in einer einzigen Verordnung (44. BImSchV) zusammengefasst und an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst werden. Die Anforderungen der bestehenden Rechtspraxis in Deutschland insbesondere aus der TA Luft und der 1. BImSchV sowie weiteren Verordnungen im Rahmen des BImSchG werden beibehalten, die zum Teil bereits über die Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2015/2193 hinausgehen.

Für neu zu errichtende Anlagen gelten die Anforderungen sofort, für bestehende gibt es Übergangsregelungen. Die Verordnung sieht Emissionsgrenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe wie Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Gesamtstaub vor.

Zusätzlich wird bei den zuständigen Behörden ein Register der betroffenen Feuerungsanlagen angelegt.

Die Verordnung trat am 20. Juni 2019 in Kraft.

  • Formular 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung

    Formular 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung

    Anzeige zum Anlagenregister für mittelgroße
    Feuerungs-, Gasturbinen- oder
    Verbrennungsmotoranlagen - 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung

31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

In vielen technischen Verfahren und Tätigkeiten kommen flüchtige organische Verbindungen als Lösemittel zum Einsatz. Einerseits gefährden sie die Gesundheit des Menschen. In Verbindung mit Stickoxiden entstehen andererseits Vorläufersubstanzen für bodennahes Ozon, das wir als Sommersmog kennen.

Die ‘Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen‘ (31. BImSchV) verpflichtet solche Anlagenbetreiber, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Betroffen sind Anlagen, in denen in einem Zeitraum von zwölf Monaten Lösemittel oberhalb festgelegter Mengenschwellen verwendet werden. Die Mengenschwellenwerte sind unterschiedlich hoch und auch in der 4. BImschV (Anhang 1, Nr. 5) festgelegt.

Bitte beachten Sie

Das Erreichen oder Überschreiten dieser Mengenschwellen ist genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung ist bei der Immissionsschutzbehörde noch vor Aufnahme der Tätigkeiten zu beantragen (Achtung! Anderenfalls droht Ahndung!)!

Bitte kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern!

Mehr erfahren Sie hier