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Landpachtverkehr

Landpachtverträge oder deren Änderungen sind - unabhängig ob sie mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden - binnen eines Monats nach Vertragsabschluss bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen.

Die untere Landwirtschaftsbehörde bietet ab 01.09.2023 die Möglichkeit an, dass Landpachtverträge digital über das Portal Amt24 Startseite - Amt24 (sachsen.de) angezeigt werden können.

Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit, Landpachtverträge digital über das Portal Amt24 anzuzeigen, finden Sie in der beigefügten Mitteilung. Darüber hinaus ist ein Handout hinterlegt, in dem die digitale Anzeige von Landpachtverträgen auf Amt24 Schritt für Schritt erklärt wird (siehe Randspalte).

Eine Anzeige von Landpachtverträgen zwischen Verwandten bis zum dritten Grad ist nicht erforderlich.

Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz).

Für die Gestaltung des Vertragsinhaltes von Landpachtverträgen gilt weitgehend Vertragsfreiheit, wobei insbesondere die Regelungen zum Landpachtvertrag aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraphen 585 bis 597) zu berücksichtigen sind.





Autor: Ina Börner