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Aktuelle Informationen

Umtauschpflicht von Führerscheinen

Gestaffelte Umtauschfristen bis 2033

Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in den nächsten Jahren in einen neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein umgetauscht werden. Die gesetzliche Grundlage dazu bildet die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, die die entsprechende EU-Richtlinien (EU) 2015/653 und 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für Deutschland umsetzt.

Wer muss seinen Führerschein umtauschen?

Wenn Ihr Führerschein vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, muss der Führerschein umgetauscht werden. Das Ausstellungsdatum finden Sie auf Ihrem Führerschein. Entscheidend ist das Ausstellungsdatum des Führerscheins, nicht das Erteilungsdatum der Klassen einer Fahrerlaubnis.

Was benötigen Sie für den Führerscheinumtausch (Antragstellung per Post oder mit Terminvereinbarung möglich)

  • ein ausgefülltes Antragsformular (Formular zum Ausdrucken befindet sich in der Randspalte)
  • Kopie gültiges Ausweisdokument (Ausweis oder Reisepass)
  • aktuelles biometrisches Passbild
  • Kopie Ihres Führerscheins
  • Wurde der alte Führerschein nicht von der Behörde Ihres aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, benötigen Sie eine Karteikartenabschrift. Die Karteikartenabschrift müssen Sie bei der Behörde anfordern, die den alten Führerschein ausgestellt hat.

Was kostet der Führerscheinumtausch?

  • Umtausch eines Kartenführerscheins: 25,30 EUR
  • Umtausch eines Papierführerscheins: 30,40 EUR

Bis wann müssen Sie den Führerschein umtauschen?

Wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, ist abhängig von Ihrem Geburtsjahr und Ausstellungsjahr Ihres jetzigen Führerscheins. In den nachfolgenden Tabellen sehen Sie die für Ihren Führerschein vorgesehene Umtauschfrist.

1. Ihr Führerscheindokument wurde VOR 1999 ausgestellt

Für Fahrerlaubnisinhaber, die noch im Besitz eines Papierführerscheins sind, unabhängig ob eines DDR, BRD oder sonstigen EU-Papierführerscheins, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsdatum des Führerscheininhabers.

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

vor 1953

19. Januar 2033

1953 bis 1958

19. Juli 2022

1959 bis 1964

19. Januar 2023

1965 bis 1970

19. Januar 2024

1971 oder später

19. Januar 2025

Beispiel: Wurde der Inhaber eines Papierführerscheins 1957 geboren, muss er seinen Führerschein bis zum 19. Juli 2022 umgetauscht haben.


2. Ihr Führerscheindokument wurde AB 1999 ausgestellt

ein Kartenführerschein Bundesdruckerei © Bundesdruckerei
Für Fahrerlaubnisinhaber, die bereits im Besitz eines unbefristeten EU-Kartenführerschein sind, unabhängig vom EU-Ausstellerstaat, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr* des Führerscheins. Das Ausstellungsjahr finden Sie auf der Vorderseite der Karte im Feld 4a.

*Alle Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Ausstellungsjahr des Führerscheins

Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001

19. Januar 2026

2002 bis 2004

19. Januar 2027

2005 bis 2007

19. Januar 2028

2008

19. Januar 2029

2009

19. Januar 2030

2010

19. Januar 2031

2011

19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar   2013

19. Januar 2033

Beispiel: Der EU-Kartenführerschein wurde am 02.02.2011 ausgestellt. Der Kartenführerschein muss bis 19.01.2032 umgetauscht werden.

Bitte vereinbaren Sie für persönliche Vorsprache in der Fahrerlaubnisbehörde einen Termin:

online:    Online-Termin

Telefon: 03741 300 2780

email:     fuehrerschein-umtausch@vogtlandkreis.de


Was sonst noch wichtig ist..

Gültigkeit: Ihr bisheriger Führerschein verliert mit Ablauf der Umtauschfrist seine Gültigkeit. Das Fahren ohne gültigen Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet.

Frist: Die neuen EU-Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis.

Ärztliche Untersuchungen: Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Führerscheinumtausch nicht verbunden.