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Fahrverbot

Bei besonders gravierendem Verhalten im Straßenverkehr ordnet die Bußgeldstelle neben der Geldbuße ein Fahrverbot an.

Für manche Tatbestände ist ein Fahrverbot bereits im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog als Regel vorgesehen. Begehen Sie jedoch mehrfach innerhalb eines bestimmten Zeitraumes relativ gravierende Verstöße, kann die Bußgeldstelle ein Fahrverbot auch zusätzlich anordnen.

Die Dauer des Fahrverbotes wird in vollen Monaten angeordnet. Eine Unterbrechung des Fahrverbotszeitraumes ist nicht möglich, so dass im Regelfall eventuell bestehende Urlaubszeit nicht ausreichen wird.

Die Dauer des Fahrverbotes kann erst ab dem Zeitpunkt angerechnet werden, ab dem Sie Ihren Führerschein bei der Bußgeldstelle in Verwahrung gegeben haben. Grundsätzlich verwahren die Behörden, welche das Fahrverbot angeordnet haben, den Führerschein selbst. Dazu gibt es jedoch Ausnahmen, so dass es sich lohnt, bei der Bußgeldstelle nachzufragen, ob eventuell eine Verwahrung in einer Bußgeldstelle in Ihrer Nähe möglich ist.

Das Fahrverbot kann grundsätzlich nur nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides angetreten werden. Möchten Sie den Führerschein eher abgeben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Sie müssen in diesem Fall eine Erklärung abgeben, dass Sie auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bescheid verzichten.

Aktuelle Regelung wegen Eindämmung Ausbreitung der Corona-Virusinfektion:

Abgabe / Rücksendung des FÜHRERSCHEINS:

Bitte senden Sie Ihren Führerschein zur Verwahrung ausschließlich per Post an die den Bußgeldbescheid erlassende Behörde. Fügen Sie den Bußgeldbescheid bei und bei Bedarf (bei Abgabe vor Rechtskraft) eine unterschriebene Erklärung zum Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln.

Das Fahrverbot beginnt mit dem Eingang des Führerscheins bei der Behörde.

Sie erhalten schriftlich eine Information über die Dauer des Fahrverbotes.

Die Rücksendung des Führerscheins erfolgt rechtzeitig zum Ablauf des Fahrverbotes.

Bei Fragen rufen Sie uns bitte an oder senden eine e-mail an

bußgeldstelle@vogtlandkreis.de

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Sobald sich die Situation wieder anders darstellt, können Sie gern zu den Öffnungszeiten bei uns vorsprechen und es gilt :

Abgabe des Führerscheins:

persönlich durch den Betroffenen oder mit Vollmacht unter Vorlage des Bußgeldbescheides

per Post mit beigefügter Kopie des Bußgeldbescheides

Abholung des Führerscheins:

persönlich oder mit Vollmacht

per Post unter Übernahme der entstehenden Versandgebühren (Einschreiben mit Rückschein wegen Versicherung des Inhalts)