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Unterbrechung der Verjährung

Im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeiten verjähren schnell..

Zum Beispiel beträgt bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) die reguläre Verfolgungsverjährung nur 3 Monate. Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach anderen Gesetzen richtet sich die Frist in der Regel nach der Höhe der anzuordnenden Geldbuße oder ist gesondert in dem entsprechenden Gesetz festgelegt.

Diese Frist beginnt nach jeder Unterbrechungshandlung erneut zu laufen.

So unterbricht die erste Anhörung bzw. Verwarnung des Betroffenen oder die erste Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet wird. Bei einer schriftlichen Anhörung unterbricht schon der Erlass dieser Anhörung. Es kommt nicht darauf an, wann bzw. ob das Schriftstück den Betroffenen erreicht, wenn dieses alsbald nach dem Erlass in den Geschäftsgang gelangt.

Es unterbricht auch die Ermittlung des Aufenthaltes des Betroffenen, wenn das Verfahren vorher vorläufig eingestellt wurde, die Verjährung.

Und der Erlass des Bußgeldbescheides unterbricht die Verjährung ebenfalls, bei Ordnungswidrigkeiten nach StVO oder StVZO jedoch dann für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zur Vorlage der Unterlagen bei dem zuständigen Amtsgericht. Diese Zeit wird oft benötigt, um Nachermittlungen anzustellen, wenn der Betroffene im Einspruchsverfahren neue Tatsachen beibringt, welche den Tatvorwurf entkräften können.