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Bußgeldbescheid

Ist die begangene Ordnungswidrigkeit nicht geringfügig oder haben Sie ein Verwarngeldangebot nicht angenommen, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid.

Ein Bußgeldbescheid wird Ihnen förmlich mit Postzustellungsurkunde oder durch Übergabe zugestellt. Mit dem Bußgeldbescheid werden Ihnen neben der Geldbuße und eventuellen Nebenfolgen (Fahrverbot / Herausgabe einer Sache o.ä.) auch die Kosten für die Bearbeitung und Zustellung des Bescheides auferlegt.

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb der angegebenen Frist ein Rechtsmittel (Einspruch) einlegen, was die Möglichkeit eröffnet, den vorgeworfenen Sachverhalt und die daraus entstandene Bußgeldentscheidung unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgebrachten Einwände noch einmal zu prüfen. Auch im Bereich des Straßenverkehrsrechts angeordnete Nebenfolgen (Fahrverbote) können aufgrund Ihrer Einwände und der Darstellung, welche Folgen für Sie entstehen würden, noch einmal geprüft werden.

Trifft die Behörde eine vom ersten Bescheid abweichende Entscheidung, wird dieser zurückgenommen und ein neuer erlassen.

Hält die Bußgeldstelle trotz der von Ihnen vorgebrachten Einwände an der Entscheidung fest, wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Entscheidung abgegeben. Bis zur Hauptverhandlung haben Sie Gelegenheit, den Einspruch zurückzunehmen.

 

Bußgeldentscheidungen sind unter bestimmten Umständen in ein bundesweit geführtes Register einzutragen.(Fahreignungsregister, Gewerbezentralregister)

Im Straßenverkehrsrecht ist im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog dafür eine Bewertung mit Punkten angegeben. Sind für Sie eine bestimmte Anzahl an Punkten eingetragen, informiert die registerführende Stelle (Kraftfahrtbundesamt) die zuständige Führerscheinstelle. Von dort werden Sie informiert, welche Auswirkungen diese Eintragung auf Ihre grundsätzliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen haben kann und wie sich sich verhalten sollten.

Bei Ordnungswidrigkeiten, für die Sie im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes verantwortlich sind, erfolgt ab einer angeordneten Geldbuße von 200,00 €  die Eintragung in das Gewerbezentralregister. Diese Eintragungen können dazu führen, dass Ihnen eine Gewerbeerlaubnis entzogen oder nicht neu erteilt wird.

 Sie können sich hier gern direkt beim Kraftfahrtbundesamt weiter informieren: