Sondernutzungserlaubnis für Handel und Gastronomie, Änderung oder Verlängerung beantragen
Allgemeine Informationen
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch hinaus genutzt wird. Für den Bereich Gastronomie ist dies üblicherweise der Fall, wenn die Bestuhlung auf öffentlichen Flächen außerhalb der Gaststätte aufgestellt wird.
Im Bereich des Handels gilt dies für eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf eine öffentliche Fläche.
Wurde Ihnen bereits eine Sondernutzungserlaubnis erteilt, müssen Sie prüfen, ob diese entweder dauerhaft auf Widerruf oder befristet erteilt wurde.
Soll die bereits erteilte Sondernutzungserlaubnis geändert oder erweitert werden, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
Verfahrensablauf
Eine Änderung oder Erweiterung einer Sondernutzungserlaubnis können Sie persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Die dem Antrag beigefügten Unterlagen werden überprüftund gegebenenfalls weitere beteiligte Behörden zur Stellungnahme aufgefordert.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung für Ihren Antrag.
- Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die geänderte Sondernutzungserlaubnis erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid.
Erforderliche Unterlagen
Erforderlich sein können:
- Kopie des Gewerbescheins
- Reisegewerbekarte
- Kopie des Handelsregisterauszugs
- Stellungnahme bezüglich Nutzung öffentlicher Flächen
- Stadtkarte mit Grundstücksgrenzen
Kosten (Gebühren)
Die Kosten richten sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
- §§ 32, 45, 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) - Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) - Sondernutzung
- §§ 18, 19 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) - Sondernutzung
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Anlage 1 zu § 1 Ziffer 88 Straßenrecht
- Sondernutzungssatzungen der Gemeinde-/Stadtverwaltung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 27.06.2022
Zuständige Stelle
- Antragsannahme: Straßenbau- oder Straßenverkehrsbehörde bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung
- Entscheidung: Baulastträger
- Bei Kreisstraßen ist außerhalb der Ortsdurchfahrt der jeweilige Landkreis für die Sondernutzungs-Erlaubnis zuständig.