Tätigkeit mit Krankheitserregern, Erlaubnis beantragen
Allgemeine Informationen
Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten möchte, benötigt dazu gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese muss beantragt werden.
Als Krankheitserreger gelten vermehrungsfähige übertragbare Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und Ähnliches, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheiten verursachen können.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gelten für Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte für bestimmte mikrobiologische Untersuchungen sowie für bestimmte Verfahren wie beispielsweise Sterilitätsprüfungen. Wer unter Aufsicht von Personen, die eine Erlaubnis haben oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, arbeitet, braucht ebenfalls keine Erlaubnis.
Einheitlicher Ansprechpartner
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Voraussetzungen
Die Erlaubnis können Personen erhalten, die
- die erforderliche Sachkenntnis besitzen und
- sich in Bezug auf die Tätigkeiten, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird, als zuverlässig erwiesen haben.
Die erforderliche Sachkenntnis wird durch einen Hochschulabschluss der Medizin, Tiermedizin oder Pharmazie beziehungsweise eines anderen naturwissenschaftlichen Studiums mit mikrobiologischen Inhalten sowie eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern erfüllt.
Eine andere mindestens zweijährige hauptberufliche mikrobiologische Tätigkeit wird anerkannt, wenn dadurch eine gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nur zum Teil erfüllen, kann Ihnen eine eingeschränkte Erlaubnis, beispielsweise auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränkt, erteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Ausbildungsnachweise (zum Beispiel Zeugnisse, Diplomurkunde, Promotionsurkunde, Approbationsurkunde) im Original oder als beglaubigte Kopie
- bei naturwissenschaftlichen Studiengängen: Abschlusszeugnis und Nachweis mikrobiologischer Studieninhalte
- kurzer beruflicher Lebenslauf
- Angaben zum bisherigen Umfang der Arbeit mit humanpathogenen Krankheitserregern unter Angabe der Risikogruppe
- Bescheinigung über die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
- Nachweis der Zuverlässigkeit:
- bei Selbstständigen: Führungszeugnis
- bei Angestellten: Beurteilung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
Kosten (Gebühren)
EUR 100,00 bis EUR 280,00
Rechtsgrundlage
- § 44 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) - Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
- § 45 IfSG - Ausnahmen
- § 46 IfSG - Tätigkeit unter Aufsicht
- § 47 IfSG - Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 4 Tarifstelle 9
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 21
Fristen
keine
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
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