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Verwaltungsleistungen von A-Z

Abfallsammlungen (gemeinnützig / gewerblich) anzeigen

Allgemeine Informationen

Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen von Haushaltsabfällen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.

Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

Die Sammlung kann durch die zuständige Stelle von Bedingungen abhängig gemacht, zeitlich befristet, mit Auflagen versehen und erforderlichenfalls auch untersagt werden.

Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den Landkreisen, Kreisfreien Städten beziehungsweise Abfallverbänden als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.

Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten (Restmüll) und gefährliche Abfälle sowie Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden.

Verfahrensablauf

Zeigen Sie das Vorhaben unter Verwendung des bereitstehenden Formulars bei der Zuständigen Stelle an.

  • Nach Eingang Ihrer vollständigen Anzeige erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist dürfen Sie mit der Sammlung beginnen (keine Genehmigung durch die Landesdirektion erforderlich).
  • Die Landesdirektion informiert den / die von den Sammlungen betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von der angezeigten Sammlung (Anhörung). Diese können innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme abgeben.

Zudem sind Sie gesetzlich verpflichtet, der Landesdirektion jährlich die Abfallmengen mitzuteilen, die Sie im Vorjahr aus privaten Haushalten gesammelt hatten. Die Aufstellung erfolgt nach Abfallarten und Landkreisen / kreisfreie Stadt (Dresden, Leipzig, Chemnitz) mittels Formblatt.

Erforderliche Unterlagen

Bei gewerblicher Sammlung:

  • Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

Bei gemeinnütziger Sammlung:

  • Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.

Fristen

  • Anzeige: spätestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn
  • Jahresmeldung: jeweils bis 31.03. für das vorangegangene Jahr

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 09.01.2024

Voraussetzungen

Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein. Die Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.

Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten wie das Sammeln und ggf. Befördern jeglicher Abfälle (nicht nur Haushaltsabfälle) müssen bei der zuständigen Stelle angezeigt oder von ihr erlaubt worden sein.

Der Inhaber des Betriebes sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

Bei Straßensammlungen und Sammlungen mit Altkleidercontainern kann schon vor Sammlungsbeginn eine gesonderte Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich hierzu an die zuständige Straßenbaubehörde bzw. in Ortsdurchfahrten an die Gemeinde. Zusätzlich sind für die Aufstellung von Altkleidercontainern zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer zu treffen.

Kosten (Gebühren)

  • für gewerbliche Sammlungen: Gebührenrahmen EUR 28,00 bis EUR 112,00
  • für gemeinnützige Sammlungen: keine