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Buchprüfungsgesellschaft, Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft nach § 128 Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)

Der Beruf des vereidigten Buchprüfers* kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft benötigt die staatliche Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft durch die Wirtschaftsprüferkammer.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht. - die Redaktion

Voraussetzungen

Details lesen Sie in den Merkblättern auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer.

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, vor Antragstellung den Entwurf des Gesellschaftsvertrages bei der Wirtschaftsprüferkammer zur Durchsicht einzureichen. Daraufhin kann die gegebenenfalls erforderliche notarielle Beurkundung erfolgen.

  • Stellen Sie den Antrag auf Anerkennung bei der Wirtschaftsprüferkammer und fügen die erforderlichen Nachweise bei. Für den Antrag können Sie das auf den Internetseiten der Wirtschaftsprüferkammer erhältliche Formular verwenden. Sobald die Wirtschaftsprüferkammer festgestellt hat, dass alle Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen, erteilt sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
  • Nach der Eintragung im Handels- bzw. Partnerschaftsregister erkennt die Wirtschaftsprüferkammer die Gesellschaft als Buchprüfungsgesellschaft durch Ausstellung einer Anerkennungsurkunde an.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages,
  • Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers),
  • Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals; bei Bargründung: Nachweis durch Vorlage einer Bankbestätigung oder eines Kontoauszugs,
  • bei Anerkennung einer bereits bestehenden Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Zwischenabschluss nicht älter als drei Monate,
  • Erklärung eines jeden Gesellschafters, dass er die Anteile an der Buchprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag ein entsprechendes Verbot enthält,
  • Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter, die weder vereidigte Buchprüfer noch Wirtschaftsprüfer sind (Steuerberater, Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte etc.), und die nicht gesetzliche Vertreter sind sowie
  • Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bzgl. der Zulassung bzw. Anerkennung der EU/EWR-Abschlussprüfer und EU/EWR-Prüfungsgesellschaften

Kosten (Gebühren)

EUR 1.000

Rechtsgrundlage

§ 128 Abs. 1 Satz 2 Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) - Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie). 20.04.2023

Weitere Informationen

Bearbeitungsdauer

circa zwei Monate (abhängig von der Dauer des Eintragungsverfahrens im Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister)