Lebensmittel-Spezialitäten, Zulassung als Kontrollstelle beantragen
Allgemeine Informationen
Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmitadtelspezialitätengesetz (LSpG) und dem Markengesetz (MarkenG)
Die Tätigkeit als Kontrollstelle nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel bedarf einer Zulassung.
Zur privaten Kontrollstelle kann bestellt werden, wer
- die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und
- einen Betriebssitz innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
- Zudem müssen Sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Die Kontrollstellen erhalten nach Antragseingang spezielle Unterlagen zum Nachweis Ihrer Befähigung gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) vom 27. November 2000. Darin enthalten sind die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz.
Die zugelassenen Kontrollstellen werden auf den Internetseiten des Sächsischen Ministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sowie des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) veröffentlicht.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
Nachweis, dass die Kontrollstelle
- die Anforderungen an die Zertifizierungsprogramme und -systeme für die Akkreditierung nach DIN EN 45 011/ ISO/ IEC Guide 65 erfüllt,
- die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur besitzt, die zur Durchführung der an sie übertragenen Aufgaben notwendig sind,
- über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt und
- im Hinblick auf die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt ist.
Genauere Informationen erhalten Sie dazu von dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformulare
- Anlagen zum Antrag
Fristen
Zulassung: unbefristet
Kosten (Gebühren)
Verfahrensgebühr: Berechnung nach Verwaltungsaufwand
Rechtsgrundlage
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz vom 27.11.2000
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis - SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 25.03.2019
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
(keine Ortsauswahl erforderlich)
Verfahrensablauf
- Die Anerkennung als Kontrollstelle müssen Sie schriftlich beantragen.
- Die erforderlichen Formulare erhalten Sie beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Unterlagen je nach Antragstellendem verschieden).
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: -> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung - Antrag
- Agrarmarketing
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft