Sachkundeprüfung nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), Teilnahme beantragen
Rechtsgrundlage
- 11 Abs. 1 und 2 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (ChemVerbotsV) ? Sachkunde
- Für die Abnahme der Prüfung zuständige Behörde in Sachsen: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) lt.
- 3 Abs. 2 Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung (SächsChemRZuVO) ? Besondere Zuständigkeiten
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Nr. 25, Tarifstelle 4.3.1 und 4.3.2
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 27.07.2018
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
(keine Ortswahl erforderlich)
Allgemeine Informationen
Nachweis der Sachkunde zum Inverkehrbringen und zur Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse durch Teilnahme an der Sachkundeprüfung gemäß § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV
Bestimmte Stoffe oder Stoffgemische dürfen Sie als Hersteller, Einführer oder Händler nur mit behördlicher Erlaubnis abgeben oder für Dritte bereitstellen. Voraussetzung für Erteilen der Erlaubnis ist die erforderliche Sachkunde, nachzuweisen durch die entsprechende Qualifizierung oder durch Teilnahme an einer Sachkundeprüfung.
Anzeigepflicht bei Aufnahme der Tätigkeit
Sie müssen die Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigen, bevor Sie erstmalig derartige Stoffe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben oder diesen bereitstellen.
Voraussetzungen
Inverkehrbringen und Abgabe von Stoffen oder Stoffgemischen im Sinne der Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung:
- Nachweis der Sachkunde nach § 11 Abs.1 ChemVerbotsV je nach Art der Stoffe durch
- Qualifizierung nach § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV oder
- Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde oder einer von ihr anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 2 ChemverbotsV)
- erforderliche Zuverlässigkeit
- Mindestalter: 18 Jahre
Arten der Sachkunde:
- umfassende Sachkunde
- eingeschränkte Sachkunde für Pflanzenschutzmittel und Biozide
- eingeschränkte Sachkunde mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden
- Sachkunde für einzelne gefährliche Stoffe und Gemische
Erforderliche Unterlagen
keine
Fristen
Eingang der Anmeldung spätestens 10 Tage vor dem gewünschten Prüfungstermin.
Kosten (Gebühren)
- umfassende Sachkundeprüfung: EUR 105,00
- eingeschränkte Sachkundeprüfung: EUR 70,00
Verfahrensablauf
Im Freistaat Sachsen können Sie die Sachkundeprüfung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ablegen. Die Prüfungstermine entnehmen Sie der Themenseite "Gefahrstoffe" im Internet.
- Verwenden Sie für Ihren Antrag bitte ausschließlich das bereitstehende Formular.
- Tragen Sie den gewünschten Prüfungstermin ein und kreuzen Sie die Art der Sachkundeprüfung an.
- Senden Sie das unterschriebene Antragsformular per Post oder E-Mail (arbeitsschutz@smwa.sachsen.de) an die zuständige Stelle.
- Sie erhalten zeitnah eine Einladung zur Prüfung bzw. bei Überschreitung der maximalen Teilnehmerzahl das Angebot eines Ausweichtermins.
- Bringen Sie bitte am Prüfungstag ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mit.
Sachkundeprüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der in Anlage 2 der Verordnung aufgeführten Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der entsprechenden Rechtsvorschriften.
Je nach Art der Sachkunde beinhaltet die Prüfung 30 bis 60 Fragen mit jeweils 4 Antwortmöglichkeiten (Multiple Choice-Verfahren). Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis.
Hinweis: Erläuterungen zur Anmeldung und weitere Hinweise zur Sachkundeprüfung finden Sie auf den Seiten 2 und 3 des Anmeldeformulars.
Weiterführende Informationen
Prüfungstermine und detaillierte Informationen zur Erlaubniserteilung nach der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV):
- Gefahrstoffe (mit Prüfungsterminen / Formularen)
Arbeitsschutzverwaltung im Freistaat Sachsen
Bearbeitungsdauer
3 bis 5 Tage