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Masernschutzgesetz: Übergangsfrist beendet

Datum: 04.08.2022

§20, Absatz 8 bis 13 (IfSG): Seit dem 1. August 2022 gilt in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kita, Schule oder Hort nunmehr die uneingeschränkte Impflicht gegen Masern. Die bis Ende Juli geltende Übergangsfrist ist damit beendet.

Bereits seit 1. März 2020 musste für Kinder und Jugendliche, die neu in eine Gemeinschaftseinrichtung wie Kita, Schule oder Hort aufgenommen wurden, ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Dies galt ebenso für neu eingestellte Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. In beiden Fällen mussten die Betroffenen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder, ab der Vollendung des ersten Lebensjahres, eine Immunität gegen Masern aufweisen. Andernfalls war eine Neuaufnahme als betreute oder als tätige Person in die betroffenen Einrichtungen nicht mehr möglich.

Ausnahmen stellen wegen der gesetzlichen Schulpflicht die Schüler dar. Hier ist der Schulbesuch auch ohne Immunitätsnachweis gegen die Masern Pflicht, die Eltern und Erziehungsberechtigte oder volljährigen Schüler begehen aber ggf. eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldstrafen geahndet werden kann.

Bis zum 31.07.2022 bestand eine Übergangsfrist für alle betroffenen Personen, die am 1. März 2020 bereits in den o.g. Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder tätig waren.
Diese Personen oder ihre Sorgeberechtigten hatten der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen.

Wenn dieser Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Das Gesundheitsamt führt mit den gemeldeten Personen oder deren Sorgeberechtigten ein schriftliches Anhörungsverfahren durch. Dieses hat zum 01.08.2022 auch im Vogtlandkreis begonnen.

Den betroffenen Personen wird eine Frist von vier Wochen gegeben, um dem Amt doch noch Immunitätsnachweise gegen die Masern oder ein ärztliches Attest über eine bestehende Impfunfähigkeit gegen die Masern vorzulegen.

Sollten keine Nachweise vorgelegt werden oder diese nach Prüfung durch das Amt nicht als gültig anerkannt werden können, muss das Gesundheitsamt ggf. den Personen Betretungsverbote und/oder Tätigkeitsverbote für die Gemeinschaftseinrichtung anordnen.

Im Fall von Schülerinnen und Schülern ist ein Betretungsverbot aufgrund der Schulpflicht weiterhin nicht möglich. Hierbei ist durch das Gesundheitsamt zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit gegen die Eltern und Erziehungsberechtigten (bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern) vorliegt.

Weitere Infos zum Gesetz stellt das Bundesministerium für Gesundheit unter www.masernschutz.de/eltern/ zur Verfügung.