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Unterschreitung des Inzidenzwertes von 35 - weitere Lockerungen absehbar

Datum: 04.06.2021

Durch die weiterhin positive Entwicklung des Infektionsgeschehens sind für den Vogtlandkreis nächste Lockerungen abzusehen. Gemäß der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, vom 26. Mai 2021 fällt in den meisten Bereichen voraussichtlich ab dem 08.06.2021 die Pflicht zum Nachweis eines Negativtests weg. Voraussetzung ist hierbei, dass der Inzidenzwert auch in den nächsten Tagen unter der kritischen Marke von 35 liegt.

Die Testpflicht entfällt in folgenden Bereichen:

  • Beim Besuch von Fahr-, Boots- und Flugschulen
  • Für Teilnehmende in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Integrationskursen
  • In Ladengeschäfften und Märkten mit Kundenverkehr
  • Bei Körpernahen Dienstleistungen, Friseuren und Fußpflege
  • Im Innen- und Außenbereich der Gastronomie
  • Bei Beherbergungen/touristische Übernachtungsangebote
  • Bei Beerdigungen und Eheschließungen
  • In Kulturellen Einrichtungen (nach §18), wie Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Kinos, Theater, Bühnen, Konzertveranstaltungsorte sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann – dieser kann verringert werden, wenn eine Testverpflichtung für das Publikum festgelegt wurde
  • für Sportlerinnen, Sportler sowie Anleitungspersonen (nach § 19), bei Sportveranstaltungen mit Publikum, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt wird
  • in Freibädern
  • in botanischen und zoologischen Gärten, bei Stadt-, Gäste- und Naturführungen
  • in Freizeit- und Vergnügungsparks
  • für Angebote der Kinder- und Jugenderholung (nach §22a)
  • in Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, Volkshochschulen etc. (§27) für Besucherinnen und Besucher
  • in Kunst-, Musik- und Tanzschulen (§28) für Schülerinnen und Schüler

Kontakterfassung

Sofern durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung eine Kontakterfassung geregelt ist, bleibt
diese bestehen. Dies betrifft beispielsweise Bereiche, wie körpernahe
Dienstleistungen, Friseure, Fußpflege, Beherbergungen, Gastronomie, Kultureinrichtungen, Sport,
Bäder, Musikschulen oder Freizeit- und Vergnügungsparks.

Großveranstaltungen und Public Viewing

Bezüglich der anstehenden Europameisterschaft im Fußball weisen wir daraufhin, dass für so
genannte Public Viewing-Veranstaltungen die Regeln des Ortes gelten, an denen diese
ausgetragen werden (gastronomischen Einrichtungen, Kulturstätten oder die Kontaktbeschränkung
für private Zusammenkünfte). Großveranstaltungen sind laut der aktuellen Sächsischen Corona-
Schutz-Verordnung weiterhin untersagt.

Ab dem 14.06.2021 gilt eine neue Rechtsverordnung des Freistaates Sachsen, die unter
Umständen weitere Lockerungsschritte vorsieht.