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Verwaltungsleistungen

Rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung

Allgemeine Informationen

Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für zuverlässige Händler (zum Beispiel Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt. Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung besteht aus dem Unterscheidungszeichen und einer Ziffernfolge, beginnend mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für betriebliche Zwecke eingesetzt werden.

Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von EUR 46,00 für Krafträder beziehungsweise EUR 191,00 für alle übrigen Fahrzeuge.

Hinweis! Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises entscheidend. Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Voraussetzungen

  • "Zuverlässigkeit" der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Anmeldung eines Kfz-bezogenen Gewerbebetriebs
  • Nachweis des Bedarfs zur Zuteilung des Kennzeichens

Verfahrensablauf

Antragstellung

Die Zuteilung eines roten Kennzeichens für Händler müssen Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Der Antragsteller muss persönlich vorsprechen.

Eventuell wird die Zulassungsbehörde die Betriebsstätte des Händlers überprüfen.

Abstemplung der Kennzeichen

Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt.

Hinweis! Jede Verwendung des Kennzeichens ist von Ihnen in einem besonderen Fahrzeugscheinheft und mit einem Fahrtennachweisbuch mit den vorgesehenen Angaben zu dem jeweiligen Fahrzeug nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (maximal 3 Monate alt) des Gewerbeinhabers
  • Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Personalausweis des Geschäftsführers beziehungsweise Prokuristen
  • Versicherungsbestätigung für rotes Kennzeichen
  • Auskünfte aus den oben erwähnten Registern, sofern sie Ihnen übersandt wurden, ansonsten Nachweis der Beantragung der Auskünfte:
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (behördliches Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz)
    • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
  • schriftliche Erläuterungen zum Bedarf
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer

Versicherungsbestätigung

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Sie besteht aus einer siebenstelligen Zeichenkette (so genannte elektronische Versicherungsbestätigung). Über diese elektronische Versicherungsbestätigung werden die Versicherungsdaten vom Versicherer durch die Zulassungsbehörde abgerufen, geprüft und im Fahrzeugregister erfasst.

Kennzeichenschilder

Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Antragstellung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Rechtsgrundlage

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).