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Verwaltungsleistungen

Blindenhilfe

Blindenhilfe - Das Wichtigste

Blindenhilfe ist ein Teil der Sozialhilfe für als Blinde anerkannte Menschen. Sie beträgt für Erwachsene 653,96 € monatlich. Anspruch besteht aber nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Außerdem werden das Landesblindengeld ganz und Leistungen aus der Pflegeversicherung teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet.

Blindenhilfe - Voraussetzungen

Als Blindheit gelten hauptsächlich:

  • Fehlen des Augenlichts oder 
  • Sehschärfe auf beiden Augen beträgt nicht mehr als 1/50 (entspricht dem Schweregrad von 4) oder eine gleichzuachtende Sehstörung, die nicht nur vorübergehend ist

Blindenhilfe erhalten nur Personen, die die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff., 87 Abs. 1 SGB XII nicht überschreiten (Sozialhilfe > Einkommen und Vermögen).

Blindenhilfe - Höhe

  • für Blinde ab 18 Jahren: 681,75 € monatlich
  • für Blinde bis 17 Jahre: 340,88 € monatlich

Blindenhilfe - Anrechnung

Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen

Erhalten Blinde bei häuslicher Pflege Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegesachleistung, Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegehilfsmittel), sind diese Leistungen bis zu 70 % auf die Blindenhilfe anzurechnen.

  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrads 2 werden 70 % des Pflegegelds angerechnet.
  • bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3 und 4 werden 50 % des Pflegegelds, maximal 50 % des o.g. Blindenhilfe-Betrags, angerechnet. Diese Anrechnung gilt gleichermaßen bei Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

Anrechnung von Landesblindengeld

Leistungen nach den Blindengesetzen der einzelnen Bundesländer (Landesblindengeld, s.u.) werden als gleichartige Leistung zu 100 % angerechnet. Ist das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe, besteht Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe bis zur Gesamthöhe von 681,75 € bzw. 340,88 € (s.o.), wenn die Einkommensgrenze (s.o.) nicht überschritten wird.

Kürzung und Ausschluss

Die Blindenhilfe kann bis zu 25 % gekürzt werden, zum Beispiel bei Weigerung des Hilfesuchenden, eine zumutbare Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung aufzunehmen.

Wenn der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung lebt und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden, dann verringert sich die Blindenhilfe um diese öffentlich getragenen Kosten, jedoch maximal um die Hälfte.

Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde werden angerechnet.

Neben der Blindenhilfe gibt es keine gleichzeitige Leistung von Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb stationärer Einrichtungen.