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Verwaltungsleistungen

Ruhen der Schulpflicht

Ist Ihr Kind so krank, dass es sein Recht auf Bildung zumindest vorübergehend nicht wahrnehmen kann, dann können Sie einen Antrag auf Ruhen der Schulpflicht stellen.

Voraussetzungen

Die Schulpflicht ruht, solange der oder die Schulpflichtige körperlich, geistig oder psychisch so behindert ist, dass er oder sie in keiner Schule gefördert werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag der Personensorgeberechtigten mit Begründung, weshalb der Schüler oder die Schülerin der Schulpflicht derzeit nicht mehr nachgehen kann,
  • Stellungnahme zum Antrag durch die Schule, an der der Schüler zuletzt beschult wurde,
  • Vorlage der aktuellen medizinischen und psychologischen Gutachten zur Schulfähigkeit des Kindes.

Rechtsgrundlage

§ 29 Schulgesetz des Freistaates Sachsen