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Gefährliche Hunde

Seit einigen Jahren gelten bestimmte Hunderassen per Gesetz als gefährlich. Manche Hunde (egal welche Rasse) müssen hingegen aufgrund eines konkreten Vorfalles als gefährlich eingestuft werden. In Sachsen findet das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden Anwendung.

Für welche Hunde wird die Haltung beschränkt?

Die Gesetzesregelungen finden auf folgende Hunde Anwendung:

1. American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbullterrier

Bei diesen Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander wird eine besondere Gefährlichkeit vermutet. Man nennt Sie auch Listenhunde.

Ausnahmen
Der Halter eines solchen Listenhundes kann mit Hilfe eines Wesenstest seines Hundes nachweisen, dass dieser Hund tatsächlich nicht gefährlich ist. Besteht der Hund die Wesensanalyse, wird er von den Beschränkungen des Hundegesetzes befreit.

Der Wesenstest läuft folgendermaßen ab:
Der Halter wendet sich an einen staatlich anerkannten Gutachter im Hundewesen, welcher den Wesenstest durchführt. Im Rahmen der Prüfung wird der Hund in den Bereichen Umwelt-, Sozial-, Trieb- und Aggressionsverhalten getestet. Es dauert ungefähr 50 Minuten. Der Hund wird mit Artgenossen, Bewegungen, Geräuschen und fremden Personen konfrontiert. Besteht der Hund die Wesensanalyse, wird das behördlich anerkannte Gutachten erstellt. Es gilt, solange der Antragsteller Halter ist. Dieses Gutachten ist zusammen mit einem Antrag bei uns einzureichen. Dann erteilen wir die Haltungserlaubnis.

2. Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird

Dies sind insbesondere Hunde

  • die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben (ohne provoziert worden zu sein) oder
  • die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
  • die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen

Ob ein Hund als gefährlicher Hund im Einzelfall eingestuft werden muss, prüfen und entscheiden wir nach einem konkreten Vorfall.

Wer darf gefährliche Hunde halten?

Wer einen Hund halten will, der im Sinne dieses Gesetzes gefährlich ist, braucht hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis beantragen kann, wer

  • mindestens 18 Jahre alt ist
  • die Zuverlässigkeit und in einer Prüfung die
  • erforderliche Sachkunde nachweist,
  • über eine besondere Haftpflichtversicherung verfügt,
  • eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung gewährleistet.

Die Haltung kann untersagt werden, wenn:

  • Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters bestehen,
  • nicht die zur Haltung erforderlichen Räumlichkeiten vorliegen,
  • der Nachweis eines Versicherungsschutzes nicht erbracht wurde.

Was ist bei der Haltung zu beachten?

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes gelten folgende Beschränkungen:

  • Zucht- und Handelsverbot für die Hundegruppen, deren Gefährlichkeit vermutet wird
  • Aggressionsausbildungsverbot
  • Anlein- und Maulkorbpflicht
  • Die Führung des Hundes darf nur Personen überlassen werden, die nach Alter sowie geistiger und körperlicher Verfassung dazu in der Lage sind. Das gleichzeitige Führen von mehreren Hunden durch eine Person ist unzulässig.
  • Auf Kinderspielplätze, gekennzeichnete Liegewiesen und Badeanstalten dürfen gefährliche Hunde nicht mitgenommen werden.
  • Warnschilder müssen an allen Zugängen des Hauses, der Wohnung und des befriedeten Grundstückes angebracht werden.
  • Der Halter hat dem Landratsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt oder mit ihm den Wohnort wechselt.

 

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24.06.2022