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Verwaltungsleistungen

Ausbildungsvergütung behinderter Menschen, Zuschüsse beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung behinderter Menschen nach § 73 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderung in Ausbildungsberufen können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich wäre.

Die Höhe der Zuschüsse beträgt

  • bis zu 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr,
  • bei schwerbehinderten Menschen (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) bis zu 80 Prozent.
  • In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuschuss auch bis zur vollen Höhe der Ausbildungsvergütung gezahlt werden.
  • Der Zuschuss kann für die gesamte Zeit der Ausbildung gezahlt werden.

Hinweis: Bei der Übernahme von schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann für die Dauer von einem Jahr ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung die oben genannten Zuschüsse gezahlt wurden.

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

  • Unternehmen, die Menschen mit Behinderung beschäftigen

Weitere Voraussetzungen

  • Abschluss eines Ausbildungsvertrages,
  • Auszubildender beziehungsweise Auszubildende ist behindert oder schwerbehindert (Grad der Behinderung von mindestens 50),
  • Aus- oder Weiterbildung ist ohne Förderung nicht erreichbar,
  • Es besteht eine Eignung für den angestrebten Abschluss,
  • Es erfolgt die Auszahlung einer Ausbildungsvergütung,
  • Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständiger Rehabilitationsträger.
  • Bei Übernahme nach Aus- oder Weiterbildung:
    • Abschluss eines Arbeitsvertrages (versicherungspflichtige Beschäftigung),
    • das vorhergehende Ausbildungsverhältnis wurde ebenfalls gefördert.

Verfahrensablauf

  • Den Zuschuss beantragen Sie als Arbeitgeber beziehungsweise als Arbeitgeberin bei der Bundesagentur für Arbeit; wenden Sie sich dazu an den Arbeitgeber-Service der für Sie zuständigen Agentur.
  • Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Förderung und zahlt den Zuschuss an Sie aus.

Erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag für Ausbildungsvergütung müssen Sie folgende Nachweise einreichen:

  • Ausbildungs- oder Weiterbildungsvertrag (Kopie),
  • Behinderung des Auszubildenden bzw. der Auszubildenden (Kopie der Gleichstellung oder des Behindertenausweises),
  • Eintrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse.

Bei einem Antrag zum Eingliederungszuschuss sind folgende Nachweise erforderlich:

  • Unterschriebener Arbeitsvertrag,
  • Nachweis der abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung,
  • Bescheid über den Grad der Behinderung (Kopie der Gleichstellung oder des Behindertenausweises).

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 19.07.2021

Zuständige Stelle

Rehabilitationsträger, zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit

Fristen

  • Antragstellung (Ausbildungszuschuss): vor Beginn der Weiterbildung
  • Zahlungsdauer: maximal bis zum Ende der Ausbildung
  • Antragstellung (Eingliederungszuschuss): vor Aufnahme der Tätigkeit

Hinweis: Bei nachträglicher Beantragung kann ein Zuschuss frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Kosten (Gebühren)

keine

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