Inhalt

Verwaltungsleistungen

Approbation als Tierarzt / Tierärztin

Allgemeine Informationen

Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß § 4 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)

Wenn Sie in Deutschland dauerhaft als Tierarzt oder Tierärztin tätig sein möchten, müssen Sie für diese Tätigkeit zugelassen (approbiert) sein. Die Approbation beantragen Sie nach Bestehen der Tierärztlichen Prüfung bei der für Ihren Studienort zuständigen Behörde.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

  • bestandene tierärztliche Prüfung in Deutschland nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren (davon sechs Monate praktische Ausbildung)
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Eignung
  • für die Berufsausübung erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache

Verfahrensablauf

Reichen Sie ein handschriftlich unterzeichnetes Antragsschreiben mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

  • Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
  • Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung (nicht älter als einen Monat)
  • Geburtsurkunde
  • Führungszeugnis (nicht älter als einen Monat)

Hinweis: Nicht auf Deutsch verfasste Urkunden bedürfen der Übersetzung durch einen öffentlich bestellten Übersetzer und der Beglaubigung durch Apostille oder Legalisation.

Hinweise (Besonderheiten)

Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen

Eine in einem der übrigen EU-/EWR-Staaten oder in der Schweiz abgeschlossene tierärztliche Ausbildung ist einer Ausbildung in Deutschland gleichgestellt. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung muss nachgewiesen werden.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 18.04.2023

Fristen

 keine

Kosten (Gebühren)

 keine

Weitere Informationen