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Anzeige einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung gemäß Ziffer II Nummer 1 der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott)

Eine Kleine Lotterie oder Ausspielung (auch Tombola) müssen Sie der zuständigen Behörde nur anzeigen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen (siehe weiter unten) vor, gilt die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung nach der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) mit der Anzeige als erteilt, einen gesonderten Bescheid erhalten Sie nicht.

Tritt eine Gebietskörperschaft als Veranstalter auf und sind dabei die Voraussetzungen der AELott erfüllt, ist die Veranstaltung bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, (obere Glücksspielaufsichtsbehörde) ebenfalls nur anzuzeigen.

Gebietskörperschaften, Wirtschaftsunternehmen, gewerbliche Vereine sowie Gewerbetreibende an ihrem Sitz oder an dem Sitz von Zweigstellen können eine Kleine Lotterie oder Ausspielung nur nach den Vorgaben der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) veranstalten. Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis kann Gebietskörperschaften, gewerblichen Vereinen und Gewerbetreibenden in der Regel nicht erteilt werden, denn Voraussetzung für die Erteilung einer Einzelerlaubnis ist die anerkannte Gemeinnützigkeit (§ 14 Absatz 1 Nr. 1 GlüStV 2021).