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Konzession an Unternehmer* von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken nach § 30 Gewerbeordnung (GewO)

Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession.

Eine Krankenanstalt im Sinne des Gewerberechts ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der diese unter ständiger ärztlicher Betreuung stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.

Hinweis: Nur Betreiber einer privaten, gewerbsmäßig (das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht) betriebenen Krankenanstalt benötigen eine gewerberechtliche Erlaubnis. Keiner Erlaubnis bedürfen öffentlich-rechtliche Einrichtungen sowie solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken und nur kostendeckend betrieben werden.

Wenn Sie eine Krankenanstalt betreiben wollen, müssen Sie selbst nicht Arzt sein. Betreiber einer Privatkrankenanstalt können natürliche Personen, Personengemeinschaften (OHG, KG) und juristische Personen (zum Beispiel GmbH) sein. Bei Personengemeinschaften benötigt jeder an der Verwaltung und Leitung der Einrichtung beteiligte Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Freiberuflich tätige Ärzte benötigen keine Erlaubnis, wenn die Einrichtung der Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit dient, wie etwa die ambulante Praxis eines Chirurgen. Eine Erlaubnis ist allerdings notwendig, wenn die Einrichtung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit steht und sie als selbstständiges Mittel zur Erzielung dauernder Einnahmen betrieben wird.

Hinweis: Die Erlaubnis ist an die Person eines konkreten Unternehmers gebunden und kann daher nicht auf andere Unternehmer übertragen werden. Bei einem Unternehmerwechsel benötigt deshalb der neue Unternehmer eine eigene Erlaubnis. .

Aus der Erlaubnis geht hervor, ob die Anstalt zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.

Achtung! Die Konzession ersetzt nicht die weiteren für den rechtmäßigen Betrieb der Einrichtung erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen (zum Beispiel Baugenehmigung / bei Änderungen am Gebäude oder an Räumen Genehmigung der Nutzungsänderung).

Einheitlicher Ansprechpartner

Das Gewerbe fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.