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Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III (Arbeitslosengeld I)

Wenn Sie als Arbeitnehmer* in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, sind Sie berechtigt, Arbeitslosengeld zu beziehen. Den Antrag erhalten Sie, wenn Sie sich beim Arbeitsamt melden. Sie können den Antrag auch online beziehen, müssen sich aber auch dann persönlich arbeitslos melden.

Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie haben einen Anspruch darauf, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate beschäftigt waren und dabei in die Sozialversicherung eingezahlt haben.

Dauer

Wie lange Sie Arbeitslosengeld beziehen dürfen, hängt davon ab,

  • wie alt Sie sind
  • wie lange Sie in den letzten fünf Jahren beschäftigt waren
  • ob Restansprüche berücksichtigt werden können

Berechnung

Die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes (Leistungssatz) richtet sich nach Ihrem Brutto-Gehalt vor der Arbeitslosigkeit (Bemessungsentgelt). Von diesem Betrag werden Beiträge zur Sozialversicherung, der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag abgezogen. Der verbleibende Betrag (Nettoentgelt) dient als Grundlage zur Errechnung Ihres individuellen Arbeitslosengeldes.

Allgemein beträgt der Leistungssatz 60 Prozent des Nettoentgeltes. Ein Leistungssatz von 67 Prozent wird gewährt, wenn Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner oder Lebenspartner für ein Kind sorgen und nicht dauernd getrennt leben. Der Partner muss uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

Diese Regelung berücksichtigt:

  • leibliche Kinder
  • angenommene Kinder
  • Pflegekinder

Achtung! Zu allen genannten Regelungen gibt es Ausnahmen, die sich unter Umständen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirken.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.