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Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse über Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen. Dioxine und polychlorierte Biphenyle sind chemische, hochgiftige Verbindungen. Sie werden hauptsächlich über tierische Lebensmittel aufgenommen und können bereits in geringer Konzentration gefährlich sein.

Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung genannten Stoffe.

Folgende Stoffe und Substanzen müssen den zuständigen Behörden gemeldet werden:

  • Kongenere (chemische Verbindungen) von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen und die Kongenere Nr. 1 - 17 gemäß Anlage 1 MitÜbermitV
  • Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und die Kongenere unter Nr. 1 - 12 gemäß Anlage 2 MitÜbermitV
  • Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und die Kongenere unter Nr. 1 - 6 gemäß Anlage 3 MitÜbermitV

Wenn die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die genannten Kongenere nicht ermitteln lassen, gilt die Mitteilungspflicht nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.