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Antrag auf Anerkennung als Markscheider nach § 64 Bundesberggesetz (BBergG) / Prüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation

Wenn Sie in Sachsen Tätigkeiten ausüben möchten, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheidern* vorbehalten sind, müssen Sie die Anerkennung als Markscheider beantragen. Verfügen Sie über eine entsprechende ausländische Berufsqualifikation, müssen Sie prüfen lassen, ob diese den Voraussetzungen zur Anerkennung entspricht.

Zur markscheiderischen Tätigkeit gehören beispielsweise:

  • Führen des Risswerkes von Bergbaubetrieben
  • Erstellen von Lagerissen für das Bergwerkseigentum
  • Nachweis der Grenze eines Einwirkungsbereichs durch Messungen

Wer bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, benötigt keine Anerkennung.

Hinweis: Das Sächsische Oberbergamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.

Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

(telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch) Tel. +49 30 1815-1111

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion