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Anzeigen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

Wenn Sie als Markscheiderin oder Markscheider beziehungsweise als "andere Person" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz (siehe "Rechtsgrundlage") anerkannt sind, müssen Sie jedes Jahr einen markscheiderischen Jahresbericht erstellen.

Der Jahresbericht hat folgenden Inhalt:

  • Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse
  • Stand der Risswerke (auch Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung)
  • Neuerungen und Besonderheiten in Bezug auf die Instrumente und Geräte
  • Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Informationen zu deren fachlicher Ausbildung und der von ihnen durchgeführten Aufgaben

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.