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Anzeige bei der Abgabe von Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken (Handel und Einfuhr) nach § 2 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) und § 24 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Die Einfuhr und der Handel mit Pflanzenschutzmitteln sind anzeigepflichtig.

Achtung! Diese Anzeige ersetzt nicht die Handelserlaubnis der Gewerbeaufsicht für das Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Pflanzenschutzmittel bzw. von Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind.

Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.

Hinweis: Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder Andere zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.