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Anerkennungsverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)

Als Prüfingenieur für Brandschutz können Sie auf Antrag anerkannt werden, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen (§ 17 DVOSächsBO) und die besonderen Voraussetzungen (§ 27 DVOSächsBO) erfüllen.

Die Kenntnisse müssen schriftlich und mündlich in einem Prüfungsverfahren nachgewiesen werden.

Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.