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Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Übergangsgeld) nach SGB III, VI, VII und IX

Wenn Sie Leistungen zur beruflichen Rehabilitation ("Teilhabe am Arbeitsleben") erhalten, können Sie Übergangsgeld beantragen. Das Übergangsgeld soll Ihnen während dieser Zeit den Lebensunterhalt sichern.

Leistungsumfang

Um das Übergangsgeld zu berechnen, wird zunächst die "maßgebliche Berechnungsgrundlage" festgestellt. Diese beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, jedoch höchstens das entgangene Nettoarbeitsentgelt. In der Regel erhalten Sie 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes als Übergangsgeld.

Erhöhtes Übergangsgeld

Sie erhalten ein erhöhtes Übergangsgeld von in der Regel 75 Prozent des letzten Nettoverdienstes, wenn

  • Sie ein Kind haben, für das Anspruch auf Kindergeld besteht,
  • Sie pflegebedürftig sind und von Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner gepflegt werden, der deshalb keine Erwerbstätigkeit ausübt, oder
  • Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner pflegebedürftig ist und Sie sie/ihn pflegen, wodurch Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Auch während Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation erhalten Sie Übergangsgeld, wenn

  • Sie arbeitsunfähig sind oder
  • wegen der Teilnahme an der Maßnahme keiner ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Andere Leistungen

In bestimmten Fällen können Ihnen jedoch statt Übergangsgeld - je nach Kostenträger - Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Verletztengeld zustehen.

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