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Genehmigung nach § 19a der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)

Die Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur für Brandschutz in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde.

Liegt die weitere Niederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.