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Anerkennungsverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)

Prüfingenieure für Standsicherheit werden in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau anerkannt. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

Als Prüfingenieur für Standsicherheit können Sie auf Antrag anerkannt werden, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen (§ 17 DVOSächsBO) und die besonderen Voraussetzungen (§ 23 DVOSächsBO) erfüllen.

Die Kenntnisse müssen schriftlich in einem Prüfungsverfahren nachgewiesen werden.

Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.