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Bescheinigung nach § 22 Abs. 3 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)

Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben niedergelassen sind, die der Durchführungsverordnung zur SächsBO entsprechen, hierfür jedoch geringere Anforderungen erfüllen mussten, können auf Antrag als Prüfingenieur für Standsicherheit nach DVOSächsBO tätig werden.

Die Anerkennungsbehörde muss dazu bescheinigen, dass die Anforderungen hinsichtlich Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllt sind. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt.

Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine solche erteilt wurde.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.