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Genehmigung nach § 19a Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Niederlassung als Prüfsachverständiger / Prüfsachverständige errichten wollen, bedarf dies der Genehmigung durch die Ingenieurkammer Sachsen (Anerkennungsbehörde).

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.