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Anzeige nach § 65 Absatz 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, gilt § 65 Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zuständigen Stelle einzureichen ist.

Die Ingenieurkammer Sachsen hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Sie kann das Tätigwerden als qualifizierter Tragwerksplaner untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis löschen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. § 71a VwVfG findet Anwendung.

Hinweis: Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, ohne im Sinne des § 66 Absatz 2 vergleichbar zu sein, sind qualifizierte Tragwerksplaner, wenn ihnen die Ingenieurkammer Sachsen bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des § 66 Absatz 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Anzeigen und Bescheinigungen nach § 66 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 65 Absatz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführten Verzeichnisse erfolgt nicht.