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Öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung (GewO)

Durch die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung (GewO) soll erreicht werden, Gerichten, Behörden und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen. Die öffentliche Bestellung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen des Bewerbers Rechnung zu tragen.

Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und anderen Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf dem Gebiet des Ingenieurwesens durch die Ingenieurkammer Sachsen, sofern die oder der Antragstellende die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in dieser Kammer erfüllt.

Darüber hinaus bestellt die Ingenieurkammer Sachsen - neben der Architektenkammer Sachsen - auch noch Sachverständige auf dem Gebiet des Bauwesens, sofern die oder der Antragstellende die Voraussetzungen für eine Eintragung als Beratender Ingenieur bei der Ingenieurkammer Sachsen erfüllt, deren Kammermitglied ist oder die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft dieser Kammer erfüllt.

Die Ingenieurkammer Sachsen verleiht den Sachverständigen einen Rundstempel und stellt einen Sachverständigenausweis sowie eine Bestellungsurkunde aus.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.