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Erteilung von Abdrucken gemäß § 882 g Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Industrie- und Handelskammern sowie andere Berufskammern erhalten laufend Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis. Sie dürfen diese in Listen zusammenfassen und ihren Mitgliedern Auskünfte daraus erteilen.

Den laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis kann auch beantragen, wer

  • Abdrucke zur Errichtung und Führung nicht öffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwendet oder
  • ein berechtigtes Interesse nachweist, dem durch Einzelauskünfte oder durch den Bezug von Listen nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Achtung! Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:

  • für eine Zwangsvollstreckung
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu überprüfen
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
  • für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung

Die Abdrucke dürfen immer nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs müssen die Abdrucke unverzüglich vernichtet werden.

Die Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ist nicht übertragbar.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.