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Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, haben Sie die Möglichkeit, an einer Maßnahme zur Unterstützung Ihrer beruflichen Eingliederung teilzunehmen, die im Einzelfall auch bei einem Arbeitgeber* durchgeführt werden kann.

In betrieblichen Maßnahmen bei einem Arbeitgeber soll die berufliche Eignung in Bezug auf den Zielberuf oder die Zieltätigkeit festgestellt werden. Die Maßnahme kann aber auch berufsfachliche Vermittlungshemmnisse verringern oder ganz beseitigen.

Ihre Vermittlungs- und Beratungsfachkraft entscheidet über die Notwendigkeit der Leistung. Der Zugang zu den Maßnahmen erfolgt durch eine Zuweisung oder im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins.

Umfang der Förderung

Übernommen werden angemessene Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Wenn erforderlich können Sie zum Beispiel Fahrkosten zur Maßnahme oder Kinderbetreuungskosten erhalten, die wegen der Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich anfallen. Die Förderung kann auch auf die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

Welche notwendigen Kosten im Einzelfall erstattet werden können, besprechen Sie bitte mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem Ansprechpartner der Agentur für Arbeit.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.