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Förderung von Vorhaben an Olympiastützpunkten, Stätten des Leistungssports und Sport- und Sportleiterschulen nach der Richtlinie für die Sportförderung (RL Sportförderrichtlinie), Nr. 01510

Mit dieser Förderung unterstützt der Freistaat Sachsen unter bestimmten Voraussetzungen Vorhaben im Sportstättenbau und die Beschaffung von Sportgeräten.

Was wird gefördert?

Sportstättenbau

  • Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie der Neu- Aus- und Umbau von Sportstätten
  • Vorrangig werden Sportanlagen der Grundversorgung, wie Sporthallen, Sportplätze einschließlich dazugehöriger Funktionsgebäude sowie zur Ausübung des Schwimmsports bestimmte Hallenbäder gefördert.

Hinweis: Die Förderung von Hallenbädern ist nur zulässig

  • als Ersatz für vorhandene Hallenbäder, wenn damit nachweislich eine höhere Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Sanierung erreicht wird oder
  • aufgrund eines starken Bevölkerungswachstums, insbesondere wenn die Ausübung des Vereins- und Breitensportes nachweislich nicht mehr gewährleistet werden kann.

Beschaffung von Sportgeräten

  • im Rahmen der oben genannten Fördermaßnahmen: Erstausstattung oder notwendige Ersatzbeschaffung aufgrund baulicher Veränderungen

Mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene oder in erheblichem Umfang durch professionelle Sportler genutzte Sportstätten können nicht gefördert werden. Eine Mitfinanzierung von Sportstätten für überwiegend schulische Nutzung ist ebenfalls nicht im Rahmen dieser Förderung möglich.

Konditionen

Art der Förderung
Projektförderung: nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)

Höhe

  • bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • bei Investitionen in Sport- und Sportleiterschulen: bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • bei Investitionsvorhaben an Olympiastützpunkten: in der Regel 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Landesanteil)

(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.