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Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) beantragen

Für den beruflichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Aufsichtspersonen einen behördlichen Befähigungsschein. Diesen erteilt auf Antrag die zuständige Behörde.

Aufsichtspersonen können beispielsweise sein:

  • das leitende Personal einer Betriebsabteilung
  • sprengberechtigte Personen
  • Betriebsmeisterinnen und -meister
  • das fachtechnische Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung
  • die Lagerverwaltung
  • Personen, die explosionsgefährliche Stoffe verbringen

Andere Zuständigkeit

Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben, beantragen die Erlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Sächsischen Oberbergamt.