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Antrag auf staatliche Anerkennung von Berufsabschlüssen in den Fachgebieten des Sozialwesens und der Heilpädagogik (staatliche Anerkennung deutscher Abschlüsse)

Die Berufsausübung in sozialen Arbeitsfeldern ist teilweise an eine staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter*, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge geknüpft. Absolventen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Sachsen oder der Berufsakademie Sachsen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens (zum Beispiel Soziale Arbeit, Sozialarbeit, Sozialpädagogik) oder der Heilpädagogik erhalten auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen die staatliche Anerkennung.

Die staatliche Anerkennung berechtigt zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung:

  • staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter
  • staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge
  • staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge
  • staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge

Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung ist der staatlichen Anerkennung nach sächsischem Recht gleichgestellt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Einheitlicher Ansprechpartner

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