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Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wer Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten möchte, benötigt dazu gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese muss beantragt werden.

Als Krankheitserreger gelten vermehrungsfähige übertragbare Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und Ähnliches, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheiten verursachen können.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gelten für Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte für bestimmte mikrobiologische Untersuchungen sowie für bestimmte Verfahren wie beispielsweise Sterilitätsprüfungen. Wer unter Aufsicht von Personen, die eine Erlaubnis haben oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, arbeitet, braucht ebenfalls keine Erlaubnis.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.