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Anzeige von Veränderungen bei der Ausübung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 50 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Üben Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern aus, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.

Anzeigepflichtig sind insbesondere:

  • wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen
  • das Beenden der Tätigkeit mit Krankheitserregern
  • die Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern

Achtung! Die Veränderungen müssen Sie grundsätzlich auch dann anzeigen, wenn die Tätigkeit mit Krankheitserregern keiner Erlaubnis bedarf; arbeiten Sie unter Aufsicht einer anderen Person, besteht jedoch keine Anzeigepflicht.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.