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Antrag auf Genehmigung von Baumaßnahmen in städtebaulichen Sanierungsgebieten nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB)

In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Vorhaben einer Veränderungssperre. Sie benötigen eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Sanierungsgebiet

  • Gebäude errichten, verändern oder umnutzen
  • umfangreichere Erdarbeiten durchführen
  • ein Grundstück veräußern
  • ein das Grundstück belastendes Recht bestellen (Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch u. a.)
  • einen schuldrechtlichen Vertrag (Vertrag Miete, Pacht u.a.) abschließen
  • eine Baulast begründen, ändern oder aufheben
  • ein Grundstück teilen 

Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen. Ist dies der Fall, hat sie diese allgemeine Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.

Von der Genehmigung ausgenommen sind:

  • Vorhaben, an denen die Gemeinde oder der Sanierungsträger beteiligt ist
  • Rechtsvorgänge zum Zweck der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge
  • Vorhaben, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes genehmigt wurden
  • Rechtsvorgänge zum Zweck der Landesverteidigung
  • Erwerb von Grundstücken, die in ein Verfahren nach § 38 BauGB (bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung oder Errichtung und Betrieb einer öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage) einbezogen sind
  • Unterhaltungsarbeiten
  • Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung