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Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser? Dann ist hierfür eine Abgabe zu entrichten, die sogenannte Wasserentnahmeabgabe.

Der Freistaat Sachsen erhebt eine Abgabe für die Benutzung eines Gewässers durch

  • Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Die Abgabe bemisst sich nach Herkunft und Menge des Wassers. Der Abgabesatz beträgt für Grundwasser 0,056 EUR/m³ und für Oberflächenwasser 0,017 EUR/m³.

Zudem können Sie einen Antrag auf Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe stellen. Die Ermäßigung beträgt

  • 75 % bis zum 31.12.2024
  • 50 % bis zum 31.12.2026
  • 25 % bis zum 31.12.2028

Voraussetzung ist, dass die Wasserentnahme anhand des Standes der Technik erfolgen muss, und zusätzlich die Wasserentnahme nicht weiter verringert werden kann.

Errichten oder erweitern Sie Anlagen zur Kreislaufnutzung oder zur Wiederverwendung von Wasser, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens zehn Prozent erwarten lässt, können die hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe der zurückliegenden drei Kalenderjahre vor Inbetriebnahme der Anlage verrechnet werden. Dafür stellen Sie bitte zusätzlich zur Erklärung einen Antrag auf Verrechnung.