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Zertifizierung gemäß § 6 Abs. 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

Unternehmen, die ortsfeste, fluorierte Treibhausgase enthaltende Kälte-/Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Brandschutzsysteme installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen, müssen ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Unternehmenszertifikat vorweisen können.

Die Bescheinigung über die Zertifizierung des Unternehmens enthält mindestens folgende Angaben

  • Name und Sitz des Unternehmens
  • Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen
  • Ausstellungsnummer und ggf. Ablaufdatum
  • Bezeichnung der Zertifizierungsstelle, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellungsbefugten

Hinweise:

  • Für Tätigkeiten an mobilen Anlagen, wie zum Beispiel Kühlfahrzeugen, ist hingegen keine Unternehmenszertifizierung erforderlich.
  • Am 08.12.2015 ist die Durchführung (EU) 2067/2015 in Kraft getreten, welche die Mindestanforderungen für Tätigkeiten an ortsfesten Kälte-/Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregaten in Kühlfahrzeugen und -anhängern regelt. Die neue Durchführungsverordnung, die die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 ablöst, wurden um die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten "Stilllegung" und "Reparatur" erweitert.
  • Welche fluorierten Treibhausgase (F-Gase) gemeint sind, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (F-Gase-Verordnung).

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.