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Antrag auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Reicht Ihr Einkommen zwar aus, Ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken, nicht aber den Ihrer Kinder, dann können Sie zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag beantragen.

Je nach Einkommen und Vermögen erhalten Sie einen Betrag von bis zu EUR 292 ,00 ab 01.01.2024 monatlich für jedes Kind, für das Ihnen Kindergeld zusteht. Damit kann vermieden werden, dass Ihre Familie allein wegen der Kinder auf ergänzendes Arbeitslosengeld II angewiesen ist.

Zur Berechnung des Einkommens werden folgende Punkte herangezogen:

  • Das Einkommen Ihres Kindes, beispielsweise Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente, zu 45 Prozent,
  • Ihr Einkommen aus nichtselbstständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten, das Ihren eigenen Bedarf übersteigt, zu 45 Prozent,
  • Entgeltersatzleistungen, beispielsweise Arbeitslosen- oder Krankengeld,
  • Eltern- oder Landeserziehungsgeld,
  • Renten aus der Sozialversicherung,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt).

Der Zuschlag ist möglich, solange Ihr Kind jünger als 25 Jahre ist und noch in Ihrem Haushalt lebt. Der Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate bewilligt, danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen.