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Bekanntgabe als Prüfungs- und Untersuchungsstelle nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Altholzverordnung (AltholzV)

Nach der Altholzverordnung müssen Betreiber* einer Altholz-Behandlungsanlage eine Charge vierteljährlich prüfen und untersuchen lassen. Möchten Sie als Fachkundige diese Tätigkeiten ausüben, benötigen Sie die Bekanntgabe als Prüfungs- und Untersuchungsstelle für Altholz. Die Bekanntgabe erfolgt auf Antrag bei der zuständige Behörde des Landes, in dem Sie ihren Geschäftssitz haben.

Die Zulassung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Haben Sie als Antragstellende keinen Geschäftssitz im Inland, so ist das Bundesland zuständig, in dem Sie Ihre Tätigkeit vorrangig ausüben werden.

In Sachsen werden die Prüfungs- und Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bekannt gegeben.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.