Inhalt

Kommt ein Schuldner* einer titulierten Forderung nicht nach (es wird beispielsweise eine gerichtlich zugesprochene Geldforderung nicht bezahlt), kann sein Gläubiger die Zwangsvollstreckung veranlassen. Neben gerichtlichen Urteilen können auch andere Vollstreckungstitel Grundlage für eine Zwangsvollstreckung sein.

Je nachdem, worauf die titulierte Forderung gerichtet ist, kommen unterschiedliche Arten der Zwangsvollstreckung in Betracht.

Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags

Pfändung und Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung von

  • beweglichen Sachen
  • Immobilien (Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen)

Auch Forderungen des Schuldners gegen Dritte (etwa der gegen den Arbeitgeber gerichtete Anspruch auf Lohnzahlung) können gepfändet werden. Die Verwertung erfolgt hier durch einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen wird.

Anspruch auf Herausgabe einer Sache

Ist die Verpflichtung des Schuldners, eine Sache herauszugeben, tituliert, nimmt der Gerichtsvollzieher diese an sich und übergibt sie dem Gläubiger. Unter die Herausgabevollstreckung fällt auch die Räumung von Wohnungen.

Anspruch auf bestimmte Handlungen des Schuldners

Sofern eine titulierte Verpflichtung des Schuldners besteht, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (zum Beispiel einen Zaun zu entfernen), kann der Gläubiger ermächtigt werden, auf Kosten des Schuldners die Handlung vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen. Alternativ kann ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt werden.

Anspruch auf Unterlassung

Besteht eine titulierte Verpflichtung des Schuldners, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, so kann bei jeder Zuwiderhandlung die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld erfolgen.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Ansprechstelle

Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge

beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat (bei beweglichem Vermögen)

-> Amt24-Behördenwegweiser

(Geben Sie in das Amt24-Suchfeld "Amtsgericht" und den Gerichtsort ein.)